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Technische Due Diligence– Einordnung

Beispiel mit 420.000 € Abzugsbetrag

Einordnung zur „Technischen Zustandsbeurteilung“ aus Sicht eines Finanzbeamten.

Wir haben eine Künstliche Intelligenz unser Beispiel einer „Technischen Zustandsbeurteilung“ aus Sicht eines Finanzbeamten beurteilen lassen und überprüft, ob der Abzugsbetrag in Höhe von 420.000 € angreifbar ist.

So bewertet das Finanzamt die „Technische Zustandsbeurteilung“ von Dr. Johannis

Wer gegenüber dem Finanzamt einen niedrigeren gemeinen Wert gemäß § 198 BewG durchsetzen möchte, muss Substanzschäden glaubhaft und methodisch sauber nachweisen. Aus der Sicht eines Finanzbeamten, der das vorliegende Mustergutachten (Wedekindstr.xx) prüft, ergibt sich folgendes positives Urteil zur Belastbarkeit der Technischen Zustandsbeurteilung (TDD):

1. Methodische Sicherheit statt Angriffsfläche

Finanzämter lehnen Pauschalansätze oft ab, wenn der Verdacht besteht, dass Instandsetzungskosten eigentlich wertsteigernde Modernisierungen sind. Das Gutachten von Dr. Johannis entkräftet diesen Vorwurf proaktiv:

  • Keine Modernisierung: Es wird methodisch strikt nur eine „funktionale Wiederherstellung“ kalkuliert, ohne den Gebrauchswert zu erhöhen. Damit entfällt das Argument der Behörde, es handele sich um nicht abzugsfähige Verbesserungen.

  • Minimalprinzip: Anstatt kompletter Erneuerungen werden – wo möglich – nur Reparaturkosten (z. B. Ausbessern statt Neuverputz) angesetzt, was die Glaubwürdigkeit der Kostenaufstellung massiv erhöht.
 

2. Der entscheidende Hebel: „Kategorie 2“ (Lebensdauer)

Oft streicht das Finanzamt Kosten für alte, aber noch funktionierende Bauteile (z. B. ein altes Dach) mit dem Hinweis auf die normale Alterswertminderung. Die Methodik dieses Gutachtens wählt hier einen steuerlich sehr starken Ansatz:

  • Es wird argumentiert, dass für Bauteile am Ende ihrer technischen Lebensdauer (TLD) eine kalkulatorische Instandhaltungsrücklage hätte gebildet werden müssen.

  • Da diese Rücklage im Ertragswertverfahren üblicherweise fehlt, wird dies als „unterlassene Instandhaltung“ und damit als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal (boG) gewertet. Dies sichert steuerlich den Abzug hoher Kostenblöcke (im Beispiel 420.000 €), die sonst oft gestrichen würden.

     

3. Realistische Marktanpassung („Durchsetzbarkeit“)

Ein häufiger Streitpunkt ist der Abzug „Neu für Alt“ (Vorteilsausgleich). Das Gutachten nimmt diesen Einwand der Behörde vorweg, indem es die Kosten nicht zu 100 %, sondern mit Sicherheitsabschlägen ansetzt:

  • Für Bauteile der Kategorie 2 (Zeitablauf) werden nur 90 % der Kosten geltend gemacht, für Kategorie 3 (Nutzbarkeit) oft nur 50 %.

  • Dieser methodische Kniff signalisiert dem Finanzamt eine realistische Einschätzung des Marktverhaltens und erschwert behördliche Kürzungen, da der Vorteilsausgleich bereits berücksichtigt wurde.

     

Fazit aus Behördensicht:

Das externe Gutachten liefert durch seine transparente Trennung von laufender Instandhaltung und echtem Kapitalersatzbedarf eine sehr hohe Plausibilität. Die Gefahr, dass das Finanzamt die angesetzten Mängelbeseitigungskosten wegen „Doppelberücksichtigung“ oder „Modernisierungscharakter“ streicht, wird durch die defensive und präzise Methodik minimiert.

Gutachten, Restnutzungsdauer, Aufteilung Kaufpreis, Kaufpreisaufteilung

Zum Festpreis: Sachverständigengutachten i.S.d. §§ 6 und 7 EStG – Aufteilung des Kaufpreises und Nachweis der kürzeren tatsächlichen Restnutzungsdauer

Wir erstellen die Gutachten nach dem „Münchner Modell“. Sie sind zudem so aufgebaut, dass das sie methodisch mit dem letzten BFH-Urteils vom 07.10.2025 konform sind.

  Arbeitshilfe BMF Trautenwolf
Anschaffungskosten 500.000 € 500.000 €
Bodenanteil 90% 50%
Gebäudeanteil in Prozent 10% 50%
Gebäudeanteil in Euro 50.000 € 250.000 €
Afa pro Jahr bei 2 % 1.000 € 5.000 €
Restnutzungsdauer 23 Jahre 23 Jahre
Afa Satz (Restnutzungsdauer) 4,35% 4,35%

Afa pro Jahr:

2.174 €

10.870 €

Nach unsere Ausarbeitung beträgt die Steuerersparnis ≈ 200.000 € und ist 5 x (!) höher als mit der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums.

Anfrage senden

Ein typisches Beispiel unserer Berechnung: satte 51,5 % Gebäudeanteil in der Münchner Innenstadt.

Eine alte Wohnung aus dem Baujahr 1966 erreicht nach ImmoWertV einen Afa-fähigen Gebäudeanteil von mehr als 50 %. Nach der Arbeitshilfe des BMF wären es tatsächlich nur 10 %.

Dieser beispielhafte Auftrag wurde sachverständig mit unserer hauseigenen REZEN-Software ermittelt. Siehe Deckblatt Beispiel unten. Aufgrund der hohen Automatisierung der Abläufe können wir ein hervorragendes Preis-Leistungs-Verhältnis anbieten.

Bitte beachten Sie folgende Anleitung für einen schnellen Ablauf

Was kostet eine „Kaufpreis-Aufteilung“?

Zweistufiges Preismodell:

  • Aufgrund des geringen Deckungsbeitrag muss der Vorgang möglichst automatisiert abgewickelt werden.
  • Sie übermitteln uns alle Daten und möglichst viele Bilder.
  • Zuerst prüfen wir die Daten und ermitteln anhand der Aktenlage einen groben Entwurf. Wir teilen Ihnen das ungefähre Ergebnis mit.
  • Diese Überprüfung kostet pro (Wohn)einheit 500 € und wird sofort in Rechnung gestellt.
  • Sollten Sie die finale Ausarbeitung wünschen stellen wir Ihnen mit Auslieferung der Arbeit pro (Wohn)einheit  weitere 1.300 € in Rechnung.
  • Gesamtpreis = 1.800 € / Wohneinheit (inkl. MwSt.)
  • Mehrfamilienhäuser usw. werden gesondert auf Anfrage behandelt.
  • Wir sind sehr erfahren in diesem Geschäft und wissen was wir tun.

Wie ist der Ablauf?

Welche Daten muss ich liefern?

  • Nach Möglichkeit liefern Sie – je mehr desto besser:
    • Kaufvertrag (oder)
    • Grundbuchauszug
    • Teilungserklärung
    • Exposé
    • Nebenkostenabrechnungen
    • Protokolle der Eigentümerversammlungen
    • Informationen über zurückliegende Modernisierungsmaßnahmen (rudimentäre Aussagen reichen aus)
    • Bodenrichtwert
  • Möglichst viele Bilder
  • Stellen Sie diese Informationen per Upload bereit
Gutachten, Verkehrswert, München,

Zum Festpreis: Gutachten über den Verkehrswert i.S.v. § 194 BauGB – Vorlage vor dem Finanzamt zum „Nachweis des gemeinen niederen Werts“ (§ 198 BewG – Öffnungsklausel)

Verkehrswertgutachten nach §194 BauGB – inkl. Objektbesichtigung, ausführliche Ausarbeitung und Berechnungen gemäß den Vorgaben der zum Wertermittlungsstichtag gültigen Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).

Das Gutachten wird durch einen Sachverständigen erstellt, der die Voraussetzungen des § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts) erfüllt, damit es dem Finanzamt vorgelegt werden kann.

Verkehrswertgutachten i.S.d. § 194 BauGB

i.d.R. für den Nachweis des gemeinen niederen Werts i.S.d. § 198 BewG

  1. Die nachfolgende Richtlinie des "Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V." dient zur Orientierung.
  2. Wir bieten immer Festpreise an – unabhängig vom Verkehrswert. Unsere Preise richten sich nach dem Schwierigkeitsgrad.
  3. Gutachten die weder vor Gericht noch vor dem Finanzamt Bestand halten müssen können ggf. günstiger angeboten werden.
Wert in Euro
(vor boG*)
Honorar
ohne USt.
bis 150.000,00 2.300,00
200.000,00 2.400,00
300.000,00 2.600,00
400.000,00 2.750,00
500.000,00 2.900,00
600.000,00 3.040,00
700.000,00 3.140,00
800.000,00 3.250,00
1.000.000,00 3.500,00
1.250.000,00 3.800,00
1.500.000,00 4.100,00
1.750.000,00 4.400,00
2.000.000,00 4.700,00
2.500.000,00 5.300,00
3.000.000,00 5.800,00
4.000.000,00 7.000,00
5.000.000,00 7.900,00
6.000.000,00 8.700,00
7.000.000,00 9.600,00
8.000.000,00 10.500,00
9.000.000,00 11.350,00
10.000.000,00 12.200,00
15.000.000,00 15.200,00
20.000.000,00 18.200,00
25.000.000,00 21.200,00

Systematische Überbewertung im Ertragswertverfahren: Die Weigerung der Finanzverwaltung, die Zinswende anzuerkennen – Auswirkung und Lösung

Systematische Überbewertung im Ertragswertverfahren: Die Weigerung der Finanzverwaltung, die Zinswende anzuerkennen

Eine fachliche Analyse zur Diskrepanz zwischen historischen Liegenschaftszinssätzen und der aktuellen Kapitalmarktrealität am Standort München.

Ein Standpunkt von Trautenwolf Immobilien

 

Wer derzeit einen Feststellungsbescheid für eine in den Jahren 2023 oder 2024 übertragene Immobilie (Erbschaft oder Schenkung) erhält, sieht sich oft mit Werten konfrontiert, die die Marktrealität ignorieren. Das Finanzamt München – und weite Teile der bayerischen Finanzverwaltung – halten an Bewertungsparametern fest, die aus der Niedrigzinsphase (2021/2022) stammen.

Der zentrale Streitpunkt ist der Liegenschaftszinssatz. Die Verwaltungspraxis, für Stichtage in der Hochzinsphase veraltete, extrem niedrige Zinssätze anzusetzen, führt zu fiktiven Ertragswerten. Dieser Beitrag analysiert die ökonomischen Wechselwirkungen zwischen Kapitalmarktzins und Liegenschaftszins und liefert die empirische Evidenz für den notwendigen Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG.

 

1. Das ökonomische Fundament: Die Korrelation der Zinsmärkte

In Ablehnungsbescheiden zu Gutachten argumentiert das Finanzamt häufig, der Immobilienmarkt sei vom allgemeinen Kapitalmarkt entkoppelt; ein gestiegener Bauzins führe nicht zwingend zu einem höheren Liegenschaftszins. Diese These ist finanzwissenschaftlich nicht haltbar.

Immobilien konkurrieren als Asset-Klasse direkt mit festverzinslichen Wertpapieren (z.B. Bundesanleihen). Der Liegenschaftszins stellt dabei die Nettoanfangsrendite dar, die ein Investor fordert, um das Risiko einer Immobilieninvestition (Illiquidität, Verwaltungsaufwand, Klumpenrisiko) im Vergleich zur risikofreien Anlage einzugehen.

Die „Zinsfalle“ in der behördlichen Bewertung

Die folgende Tabelle stellt die Entwicklung der Finanzierungskosten den vom Finanzamt oft geforderten Liegenschaftszinssätzen gegenüber. Sie verdeutlicht, warum die Anwendung alter Zinssätze (Basis 2021) heute zu einem negativen Leverage-Effekt führen muss.

Tabelle: Entwicklung der Zinsmärkte und ihre Auswirkung auf die Rendite

Zeitraum / Stichtag Risikofreier Zins (10J Bundesanleihe)* Bauzinsen (10J Sollzinsbindung)** Liegenschaftszins München (Mehrfamilienhaus)*** Ökonomischer Effekt (Spread)
Boom-Phase (2021) – 0,30 % ca. 0,90 % 1,50 % – 2,00 % Positiver Leverage: Immobilienrendite > Kreditzins. Investoren kauften teuer, da Geld billig war.
Zinswende (2022) + 1,20 % ca. 2,50 % 1,40 % (Tiefstwert) Kipp-Punkt: Die Zinsen steigen, die Immobilienpreise reagieren verzögert („Sticky Prices“).
Krise (2023/24) + 2,30 % ca. 3,60 % – 4,00 %

Amt fordert weiterhin:

 

~ 2,00 %

Negativer Leverage: Immobilienrendite < Kreditzins. Jeder finanzierte Euro vernichtet Kapital.
Marktrealität 2024 + 2,40 % ca. 3,50 %

Markt fordert:

 

2,80 % – 3,50 %

Yield Decompression: Der Markt erzwingt höhere Renditen durch sinkende Kaufpreise.

*Quelle: Deutsche Bundesbank, Zeitreihe BBK01.SU0316 **Quelle: Interhyp Zins-Charts / Bundesbank Zeitreihe BBK01.SUD218 ***Quelle: Gutachterausschuss München (Marktberichte 2022, 2024), Spannen für mittlere/gute Lagen.

Analyse: Das Finanzamt verlangt für Stichtage in 2023 häufig die Anwendung von Zinssätzen aus den Marktberichten, die auf Daten von 2021 oder Anfang 2022 basieren (z.B. 1,8 % oder 2,0 %). Würde ein Investor heute eine Immobilie zu diesem Zinssatz kaufen, müsste er bei Finanzierungskosten von 4,0 % jährlich Geld zuschießen. Ein solcher Kaufpreis ist im „gewöhnlichen Geschäftsverkehr“ (§ 194 BauGB) nicht realisierbar. Damit ist der vom Finanzamt angesetzte Wert fiktiv.

 

2. Yield Decompression: Warum die Werte sinken müssen

Der Fachbegriff für die aktuelle Marktanpassung lautet „Yield Decompression“ (Renditeausweitung). Da die Mieten in München durch Mietspiegel und Regulierung nicht sprunghaft steigen können, um die gestiegenen Zinskosten der Investoren zu kompensieren, muss die Anpassung über den Kaufpreis erfolgen.

Die mathematische Zwangsläufigkeit:

  • Steigt der Liegenschaftszinssatz (Nenner) von 1,5 % auf 3,0 %, halbiert sich der Ertragswert rechnerisch (ceteris paribus).

  • Das Finanzamt versucht, den Nenner künstlich klein zu halten (Verwendung veralteter Zinssätze), was zu einem mathematisch überhöhten Ertragswert führt.

Unsere Analyse der Transaktionsdaten 2024 („Trautenwolf Marktanalyse“) belegt, dass der Markt diese Korrektur längst vollzogen hat. Der Geldumsatz in München brach 2023 gegenüber 2021 um 60 % ein. Wo noch Transaktionen stattfinden, werden deutlich höhere Anfangsrenditen (und damit niedrigere Preise) akzeptiert.

 

3. Rechtliche Einordnung: Eignung der Daten nach § 177 BewG

Das Bewertungsgesetz sieht vor, dass Daten der Gutachterausschüsse vorrangig anzuwenden sind (§ 177 Abs. 2 BewG). Dies gilt jedoch nur, solange diese Daten geeignet sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach betont, dass Bewertungsdaten die realen Marktverhältnisse abbilden müssen. Daten, die aus der „Nullzins-Ära“ stammen, sind für Stichtage in der „Zinswende“ per definitionem ungeeignet, da sich die Geschäftsgrundlage (die Finanzierbarkeit) fundamental geändert hat.

Unsere gutachterliche Strategie: Wir akzeptieren in unseren Gutachten nach § 198 BewG keine pauschale Übernahme veralteter Liegenschaftszinssätze. Stattdessen:

  1. Leiten wir den Liegenschaftszins deduktiv ab: Wir passen den Basiszinssatz an die aktuellen Kapitalmarktverhältnisse an (Risikoprämien-Modell).

  2. Nutzen wir aktuelle Marktanpassungsfaktoren: Wir berücksichtigen die Diskrepanz zwischen den „glättenden“ Bodenrichtwerten und den tatsächlichen Transaktionspreisen (-35 % Preisrückgang im Gesamtmarkt lt. Analyse der Kaufpreissammlung).

  3. Führen wir den Liquiditätsnachweis: Wir belegen dem Finanzamt, dass für den geforderten hohen Wert zum Stichtag faktisch kein Markt existierte (Einbruch der Transaktionszahlen um >37 %).

 

Fazit: Handeln Sie bei fehlerhaften Bescheiden

Die aktuelle Praxis der Finanzämter, die Zinswende in der Bewertung auszublenden, führt zu einer ungerechtfertigten Steuerlast. Es ist nicht hinnehmbar, dass Steuerpflichtige auf Basis von „Boom-Preisen“ besteuert werden, die am Markt seit 2023 nicht mehr existieren.

Als spezialisierte Sachverständige unterstützen wir Sie dabei, diese Diskrepanz offenzulegen und mittels fundierter Gutachten den tatsächlichen, niedrigeren gemeinen Wert durchzusetzen.

 


Trautenwolf Immobilien Ihr Partner für marktgerechte Bewertung und Steuergerechtigkeit.

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