Gutachten über den Verkehrswert i.S.v. § 194 BauGB
Vorlage vor dem Finanzamt zum „Nachweis des gemeinen niederen Werts“ (§ 198 BewG – Öffnungsklausel)
Verkehrswertgutachten nach §194 BauGB – inkl. Objektbesichtigung, ausführliche Ausarbeitung und Berechnungen gemäß den Vorgaben der zum Wertermittlungsstichtag gültigen Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).
Das Gutachten wird durch einen Sachverständigen erstellt, der die Voraussetzungen des § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts) erfüllt, damit es dem Finanzamt vorgelegt werden kann.

